Standpunkte
Das ZENTRUM bezieht Position:
Dienstag, 11. Dezember 2007 - 10:44 Uhr
Kinderrecht und Kindesmissbrauch
Erschütternd sind die bekannt gewordenen Fälle über Kindesverwahrlosung und Kindestötung. Jeder von uns will dies am liebsten ungeschehen machen; jeder von uns hat ein Interesse: wie kann dies künftig vermieden werden.
Der Ruf nach „Kinderrechten“ in die Verfassung wird in der Öffentlichkeit und Parlament immer lauter. Doch nicht der Buchstabe auf dem Papier schützt Kinder vor Missbrauch durch die eigenen Eltern. Erst die konsequente Anwendung der Gesetze bringt Hilfe und Unterstützung. Dazu gehört aber folgerichtig die notwendige personelle und finanzielle Ausstattung der Jugendhilfe. Und genau hier hat der Staat jahrelang gespart.
Längst haben wir gute Gesetze für Hilfe und Unterstützung der elterlichen Erziehung und ebenfalls Mechanismen, die Kindern Schutz gewähren, wenn Eltern mit der Erziehung überfordert sind. Das Kinder- und Jugendhilferecht wurde 1990 als „Leistungsgesetz“ neu geschaffen. Ausdrücklich erklärt es für alle jungen Menschen das Recht auf Erziehung. Ein breites Spektrum unterstützender, notfalls ersetzender Maßnahmen, stellt überforderten oder erziehungsunwilligen Eltern Hilfen zur Seite.
Dem Jugendamt als Behörde des staatlichen Wächteramtes waren alle Familien mit ihren Kindern, über die in den Medien berichtet wurden, längst bekannt. Nicht nur Eltern, auch die Mitarbeiter der öffentlichen und freien Jugendhilfe sind zunehmend überfordert. Hier gilt es anzusetzen und nicht mit „neuen Vorschriften“ den Blick vom eigentlichen Problem abzuwenden.
Ehe und Familie entspringt der Natur des Menschen. Sie ist die beste Grundlage, dauerhaft eine gemeinsame Beziehung zu leben in dem notwendig geschützten intimen Bereich, in dem Kinder und Erwachsene sich als Personen entfalten können. Daher sind mit gutem Grund in fast allen Rechtsordnungen der Welt Ehe und Familie mit bestimmten Rechten und Pflichten ausgestattet. Unser Grundgesetz erkennt dies als Naturrecht an.
Eigens formulierte „Kinderrechte“ unterlaufen diese natürliche Einheit und individualisieren die einzelnen Familienmitglieder.
Schutz der Kinder vor Missbrauch und Vernachlässigung, sowie Förderung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit sind am ehesten gegeben, wenn Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung gestärkt und die bestehenden Schutzgesetzte konsequent zur Anwendung kommen. Dazu bedarf es keiner Gesetzesänderung, schon gar nicht eine Änderung des Grundgesetzes.
Allenfalls kann in Artikel 6 Absatz 2 klar gestellt werden, was mit dem Recht und Pflicht zur Erziehung gemeint ist: Sie dienen dem Wohl des Kindes und der Entfaltung seiner Rechte.